LG Berlin - Beschluss vom 23.02.2000
82 T 754/99
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 § 25 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 1008, Nr. 7008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 § 104 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 364

Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess einer Anwaltssozietät

LG Berlin, Beschluss vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 82 T 754/99

DRsp Nr. 2004/18400

Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess einer Anwaltssozietät

»1. Klagt eine Anwaltssozietät ihre offene Honorarforderung gegen den früheren Mandanten ein, ist die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöhte Prozeßgebühr erstattungsfähig (Aufgabe LG Berlin, JurBüro 1988, 862). 2. Die gemäß ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 abgegebene Erklärung der erstattungsberechtigten Partei enthebt die Kostenfestsetzungsinstanzen nicht von der Prüfung, ob der Partei überhaupt Umsatzsteuer angefallen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Anwaltssozietät offene Honorarforderungen einklagt.«

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 § 25 Abs. 2 ; VV-RVG Nr. 1008, Nr. 7008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 4 § 104 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen
JurBüro 2000, 364