Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess einer Anwaltssozietät
LG Berlin, Beschluss vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 82 T 754/99
DRsp Nr. 2004/18400
Mehrvertretungszuschlag bei Aktivprozess einer Anwaltssozietät
»1. Klagt eine Anwaltssozietät ihre offene Honorarforderung gegen den früheren Mandanten ein, ist die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöhte Prozeßgebühr erstattungsfähig (Aufgabe LG Berlin, JurBüro 1988, 862).2. Die gemäß ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 abgegebene Erklärung der erstattungsberechtigten Partei enthebt die Kostenfestsetzungsinstanzen nicht von der Prüfung, ob der Partei überhaupt Umsatzsteuer angefallen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Anwaltssozietät offene Honorarforderungen einklagt.«