KG - Beschluß vom 30.05.1986
1 W 5370/85
Normen:
BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 279
Rpfleger 1986, 491
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.09.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 100 AR 83/85
94 O 140/83 -,

Mehrkosten durch Anwaltswechsel nach Widerspruch gegen Mahnbescheid

KG, Beschluß vom 30.05.1986 - Aktenzeichen 1 W 5370/85

DRsp Nr. 1999/2943

Mehrkosten durch Anwaltswechsel nach Widerspruch gegen Mahnbescheid

»Hat der Antragsteller des Mahnverfahrens einen weder an seinem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen noch beim späteren Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt, so sind, wenn er mit einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht rechnen mußte, die durch den Anwaltswechsel nach dennoch eingelegtem Widerspruch verursachten Mehrkosten erstattungsfähig, ohne daß er sachliche Gründe für die Wahl eines Anwalts am dritten Ort darlegen und glaubhaft machen müßte. Dies gilt gleichermaßen für inländische wie für ausländische Parteien.«

Normenkette:

BRAGO § 43 Abs. 1 Nr. 1 ; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 ;

Gründe: