»Wohnungseigentümergemeinschaft, die gegen ihren früheren Verwalter Schadensersatz begehrt, erwächst der Mehrheitsvertretungszuschlag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist aus erstattungsrechtlicher Sicht nicht gehalten, durch Mehrheitsbeschluß entweder den jetzigen Verwalter oder einen der Wohnungseigentümer zu ermächtigen, im Gemeinschaftsrecht begründete Ansprüche im eigenen Namen einzuklagen. Es bedarf besonderer Gründe, wenn das im allgemeinen vorrangige Interesse eines Gläubigers, selbst als Partei an einem seine Rechte betreffenden Rechtsstreit beteiligt zu sein, dem Gebot eines auch im Interesse der Gegenpartei tunlichst kostensparenden Vorgehens untergeordnet sein soll; solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.«
Die Erinnerung gilt aufgrund ihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2RpflG); sie begegnet keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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