OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.07.2003
8 W 306/03
Normen:
ZPO § 699 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 181
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 296/02

(Mehr-)Kosten nach Rücknahme der Widerklage gehören nicht zu den bisher entstandenen Kosten des Mahnverfahrens im Sinne des § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2003 - Aktenzeichen 8 W 306/03

DRsp Nr. 2003/15854

(Mehr-)Kosten nach Rücknahme der Widerklage gehören nicht zu den "bisher entstandenen Kosten" des Mahnverfahrens im Sinne des § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO

»1. Nimmt der Beklagte, der nicht nur gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben, sondern nach Abgabe an das Streitgericht Widerklage erhoben hat, Widerspruch und Widerklage zurück, gehören die (Mehr-)Kosten der Widerklage nicht zu den "bisher entstandenen Kosten" des Mahnverfahrens nach § 699 Abs. 3 S. 1 ZPO. 2. Auch dann, wenn die Kostentragungspflicht des Beklagten zweifelsfrei erscheint, bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die "Kosten des Rechtsstreits".«

Normenkette:

ZPO § 699 Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 269 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die antragstellende Bank hat wegen einer Forderung auf Darlehensrückzahlung über einen Teilbetrag von 16.000,00 EURO ohne anwaltliche Mitwirkung beim Amtsgericht Hagen - Mahnabteilung - im maschinellen Verfahren einen Mahnbescheid vom 26.03.2002 erwirkt, der dem Antragsgegner am 28.03.2002 zugestellt worden ist. Der Mahnbescheid umfasst Gerichtskosten in Höhe von 121,00 EURO zzgl. laufende Zinsen aus der Hauptforderung. Nachdem der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hatte, ist das Verfahren Ende August 2002 an das Landgericht Ravensburg als Streitgericht abgegeben worden.