BVerwG - Beschluss vom 27.10.2010
9 B 93.09
Normen:
VwGO § 108; VwGO § 155 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 429/06

Materiell-rechtlicher Standpunkt des Berufungsgerichts als Ausgangspunkt für die Frage eines möglichen Verfahrensmangels in einem revisionsgerichtlichen Verfahren bzgl. einer Straßenklassifizierung; Benennung des die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes in einer inhaltlich bestimmten Beschwerde bezogen auf eine etwaige Divergenz

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 9 B 93.09

DRsp Nr. 2010/20235

Materiell-rechtlicher Standpunkt des Berufungsgerichts als Ausgangspunkt für die Frage eines möglichen Verfahrensmangels in einem revisionsgerichtlichen Verfahren bzgl. einer Straßenklassifizierung; Benennung des die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatzes in einer inhaltlich bestimmten Beschwerde bezogen auf eine etwaige Divergenz

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 872,04 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108; VwGO § 155 Abs. 4;

Gründe

Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1.

Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensmangel auf, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a)