BAG - Urteil vom 30.04.1992
8 AZR 288/91
Normen:
ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 12a ArbGG 1979
BAGE 70, 191
BB 1992, 2152
BB 1993, 146
BRAK-Mitt 1993, 64
DB 1992, 2351
EzA § 12a ArbGG 1979 Nr. 9
MDR 1994, 179
NJW 1993, 157
NZA 1992, 1101
SAE 1994, 88
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 30.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 164/89
LAG Frankfurt/Main, vom 04.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 539/90

Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

BAG, Urteil vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 8 AZR 288/91

DRsp Nr. 1996/6324

Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

»§ 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG entfaltet materiell-rechtliche Wirkungen und schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein. Der Annahme eines nach materiellrechtlichen Normen ersatzfähigen Schadens steht in Höhe der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG entgegen.«

Normenkette:

ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger macht wegen der ihm in einem Vorprozeß entstandenen Anwaltskosten einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend.

Die Beklagte war seit dem 1. Oktober 1975 beim Kläger, der in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Reinemachefrau und Haushaltshilfe zu einem Brutto-Monatsentgelt von 2.100,-- DM beschäftigt. Sie arbeitete täglich von 7.30 Uhr bis 10.00 Uhr im Ladengeschäft des Klägers und führte anschließend bis 16.30 Uhr den Haushalt des Klägers.

Am 27. April 1987 legte der Kläger 1.800,-- DM in die Schreibtischschublade im Arbeitszimmer seiner Wohnung. Die Geldscheine waren zuvor fotokopiert worden.