1. Von der Sachdarstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO analog abgesehen.
2. Nach der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth als sofortige Beschwerde zu behandeln (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1; 11 Abs. 2 RPflG). Sie ist zulässig und begründet.
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 01. Juni 1994 i.V.m. seinem Beschluß vom 16. September 1994 hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 analog ZPO zu tragen, muß also der Antragstellerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erstatten.
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