OLG Nürnberg - Beschluß vom 27.02.1995
3 W 606/95
Normen:
BRAGO § 134 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 475
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HKO 4852/94

Maßgeblichkeit für die Anwendung des Gebührenrechts: Auftragserteilung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27.02.1995 - Aktenzeichen 3 W 606/95

DRsp Nr. 1998/11352

Maßgeblichkeit für die Anwendung des Gebührenrechts: Auftragserteilung

1. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, welches Gebührenrecht für die Tätigkeit des am Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalts anzuwenden ist, ist der Zeitpunkt seiner Beauftragung.2. Dies gilt auch dann, wenn vor ihm für die gleiche Partei ein am Streitgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in Gang gebracht hatte.

Normenkette:

BRAGO § 134 ;

Gründe:

1. Von der Sachdarstellung wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO analog abgesehen.

2. Nach der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth als sofortige Beschwerde zu behandeln (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1; 11 Abs. 2 RPflG). Sie ist zulässig und begründet.

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 01. Juni 1994 i.V.m. seinem Beschluß vom 16. September 1994 hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 analog ZPO zu tragen, muß also der Antragstellerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erstatten.