OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.12.2009
12 E 1679/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:

Maßgeblichkeit der Höhe der Geldleistung für die Festsetzung des Streitwerts bei einer Klageschrift gegen einen Festsetzungsbescheid zum Elternbeitrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 12 E 1679/09

DRsp Nr. 2010/980

Maßgeblichkeit der Höhe der Geldleistung für die Festsetzung des Streitwerts bei einer Klageschrift gegen einen "Festsetzungsbescheid zum Elternbeitrag"

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend festgesetzt.