OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 14.12.2009
12 E 1628/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 3;
Vorinstanzen:

Maßgeblichkeit der Höhe der Geldleistung für die Bestimmung der Höhe des Streitwertes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 12 E 1628/09

DRsp Nr. 2010/975

Maßgeblichkeit der Höhe der Geldleistung für die Bestimmung der Höhe des Streitwertes

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 804,72 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Höhe des Streitwertes richtet sich hier nach dem streitigen Differenzbetrag für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juli 2010.

Gemäß § 52 Abs. 3 GKG ist die Höhe der Geldleistung maßgebend, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Ausweislich der Klageschrift der anwaltlich nicht vertretenen Kläger vom 17. August 2009 haben diese beantragt, den in Kopie beigefügten Festsetzungsbescheid vom 17. Juli 2009 zum Elternbeitrag für das Schul-/Beitragsjahr vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 "aufzuheben und abzuändern" und sie haben diese - auslegungsbedürftige - Erklärung u.a. damit begründet, dass die Tochter N. S. im November 2009 drei Jahre alt werde, so dass die Betreuungsart "Unter 3" ab Dezember 2009 nicht mehr zutreffend sei und der Kindergartenbeitrag "herab zu setzen" sei.