Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dritter Instanz, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2.Die vorsorglich erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juni 2016 wird auf Kosten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in dritter Instanz zurückgewiesen.
1. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, ist unzulässig.
Nach § 33 Abs. 1 RVG kommt eine derartige Festsetzung nur dann in Betracht, wenn sich die Gebühren des Anwalts in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem solchen Wert fehlt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, [...] Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 1 RVG die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 19. April 2016 auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend.
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