Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 14.7.2008 in Höhe von 4.332,38 €, die dieser u.a. für die Beurkundung eines vor dem 14.7.2008 abgeschlossenen Vertrages stellte und die später am 19.1.2010 auf 4.153,88 € berichtigt wurde.
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 29.1.2010 den Antrag zurück.
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