OLG München - Beschluss vom 27.05.2010
32 Wx 12/10
Normen:
FGG -RG Art. 111 S. 1; KostO §§ 156, 161;

Maßgebliches Verfahrensrecht für die Überprüfung einer Notarrechnung in Übergangsfällen; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

OLG München, Beschluss vom 27.05.2010 - Aktenzeichen 32 Wx 12/10

DRsp Nr. 2010/10706

Maßgebliches Verfahrensrecht für die Überprüfung einer Notarrechnung in Übergangsfällen; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

1. Ist eine notarielle Tätigkeit vor dem 1.9.2009 beendet und die Notarrechnung vor diesem Zeitpunkt fällig, ist die Notarrechnung nach § 156 Abs. 2 KostO in der vor dem 1.9.2009 geltenden Fassung durch Beschwerde und nicht durch Antrag auf Entscheidung des Landgerichts angefochten. Das Rechtsmittel gegen die landgerichtliche Entscheidung ist in diesem Falle die auf Rechtsfehler beschränkte sofortige weitere Beschwerde zum OLG und nicht die Erstbeschwerde; sie ist nur zulässig, wenn das Landgericht sie zulässt. 2. Einer einem Beschluss beigefügten (falschen) Rechtsmittelbelehrung kann grundsätzlich nicht die Zulassung einer zulassungsbedürftigen weiteren Beschwerde entnommen werden.

Normenkette:

FGG -RG Art. 111 S. 1; KostO §§ 156, 161;

Sachverhalt:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenrechnung des Antragsgegners vom 14.7.2008 in Höhe von 4.332,38 €, die dieser u.a. für die Beurkundung eines vor dem 14.7.2008 abgeschlossenen Vertrages stellte und die später am 19.1.2010 auf 4.153,88 € berichtigt wurde.

Das Landgericht wies mit Beschluss vom 29.1.2010 den Antrag zurück.