Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Juni 2010 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
Auf die Erinnerung der Antragstellerin wird der Kostenansatz aus der Kostenrechnung I der Kosteneinziehungsstelle der Justiz vom 7. Mai 2010 - Ksb-Nr. 1101709762007 - aufgehoben, soweit Kosten von mehr als 362 EUR angesetzt sowie zu zahlende 76 EUR festgestellt wurden.
Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Aufhebung einer sie belastenden Kostenrechnung sowie die Rückerstattung nach ihrer Auffassung überzahlter Gerichtskosten.
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