I. Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbundverfahren beantragt, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr in Begleitung dritter Personen Zutritt zu dem im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstück zu gewähren. Nach mündlicher Verhandlung hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben und den Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er eine Herabsetzung des Streitwertes auf 836,25 EUR erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
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