BGH - Beschluß vom 17.05.2006
XII ZB 233/05
Normen:
GKG § 72 Nr. 1 Hs. 2 (i.F.v. 5. Mai 2004) ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1138
FamRZ 2006, 1107
MDR 2007, 115
NJW-RR 2006, 1504
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 WF 133/04
AG Artern - 5 F 21/02 - 1.3.2004,

Maßgebliches Recht für Streitwertbeschwerde

BGH, Beschluß vom 17.05.2006 - Aktenzeichen XII ZB 233/05

DRsp Nr. 2006/18979

Maßgebliches Recht für Streitwertbeschwerde

»Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem 1. Juli 2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem 30. Juni 2004 eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz.«

Normenkette:

GKG § 72 Nr. 1 Hs. 2 (i.F.v. 5. Mai 2004) ;

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbundverfahren beantragt, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr in Begleitung dritter Personen Zutritt zu dem im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstück zu gewähren. Nach mündlicher Verhandlung hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben und den Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.

Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er eine Herabsetzung des Streitwertes auf 836,25 EUR erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragstellers.