OLG Nürnberg - Beschluß vom 27.10.1992
1 W 3001/92
Normen:
BRAGO §§ 31 37 Nr. 3 § § 48, 134 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1993, 214

Maßgebliches Gebührenrecht bei nach dem Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes bei Gericht eingereichten Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens

OLG Nürnberg, Beschluß vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 1 W 3001/92

DRsp Nr. 1998/11292

Maßgebliches Gebührenrecht bei nach dem Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes bei Gericht eingereichten Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens

»Für die Frage, ob ein Rechtsanwalt für einen nach dem Inkrafttreten des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes bei Gericht eingereichten Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens Gebühren nach §§ 48, 31 BRAGO erhält, ist die Übergangsvorschrift des § 134 Abs. 1 BRAGO maßgebend, nicht Rechtspflegevereinfachungsgesetz Art. 10 Abs. 1.«

Normenkette:

BRAGO §§ 31 37 Nr. 3 § § 48, 134 Abs. 1 ;

Gründe:

Die nach § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

Seit dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes am 01. April 1991 (vgl. BGBl 1990 I Seite 2847), das zum selbständigen Beweisverfahren Bestimmungen enthält, bekommt der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in diesem Verfahren grundsätzlich die in § 31 BRAGO vorgesehenen Gebühren (§ 48 BRAGO).