Die nach § 11 Abs. 2 Satz 5 RPflG als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Seit dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes am 01. April 1991 (vgl. BGBl 1990 I Seite 2847), das zum selbständigen Beweisverfahren Bestimmungen enthält, bekommt der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in diesem Verfahren grundsätzlich die in § 31 BRAGO vorgesehenen Gebühren (§ 48 BRAGO).
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