OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.07.2010
I-10 W 16/10
Normen:
RVG § 60 S. 1;

Maßgebliches Anwaltsgebührenrecht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen I-10 W 16/10

DRsp Nr. 2011/1041

Maßgebliches Anwaltsgebührenrecht

Maßgebend für die Frage, ob sich die Gebühren eines Rechtsanwalts nach der BRAGO oder dem RVG berechnen, ist gem. § 60 S. 1 RVG der Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung. Hinsichtlich außergerichtlicher Angelegenheiten und gerichtlich anhängiger Verfahren kommt es darauf an, ob der Auftrag zum prozessbezogenen Tätigwerden vor oder nach dem Stichtag erteilt worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 26) und 50) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 19.11.2009 in Verbindung mit dem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.01.2010 (Bl. 69ff, 119ff Sonderband) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007 (I-23 U 199/06) sind von der Klägerin an Kosten EUR 676.768,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.11.2007 an die Beklagten zu 26) und 50) zu erstatten.

Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt nicht an. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

RVG § 60 S. 1;

Gründe

I.