Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 26) und 50) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf – Rechtspflegerin – vom 19.11.2009 in Verbindung mit dem weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21.01.2010 (Bl. 69ff, 119ff Sonderband) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
Auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.10.2007 (
Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt nicht an. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
I.
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