OLG Hamburg - Beschluss vom 04.04.2014
8 W 84/13
Normen:
RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 21; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 266/07

Maßgeblicher Zeitpunkt für die erneute Entstehung der Verfahrensgebühr im Falle der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Berufungsgericht

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 8 W 84/13

DRsp Nr. 2014/7779

Maßgeblicher Zeitpunkt für die erneute Entstehung der Verfahrensgebühr im Falle der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Berufungsgericht

Für die Zweijahresfrist gemäß § 15 Abs.5 S.2 RVG, nach deren Ablauf im Falle der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Berufungsgericht die Verfahrensgebühr neu entstehen kann, kommt es nicht auf die Verkündung des Revisionsurteils an, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rechtsanwalts von der Zurückverweisung.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 27.06.2013, AZ 318 O 266/07, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von der Beklagten an die Klägerin nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 11.12.2013 zu erstattenden Kosten werden auf

€ 24.894,80

nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2013 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Beschwerdewert von € 4.227,20.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 5 S. 2; RVG § 21; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 6;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.