Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob für § 26 Nr. 8 EGZPO - wie sie meint - der Wert der Beschwer aus dem angegriffenen Urteil oder der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof in letzterem Sinne entschieden (Beschluß vom 27. Juni 2002 -
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