OLG Hamm - Beschluss vom 26.01.2006
10 W 116/05
Normen:
LwVG § 44 ; KostO § 107 ;
Vorinstanzen:
AG Rheda-Wiedenbrück, - Vorinstanzaktenzeichen 13 LW 93/04

Maßgebliche Vorschrift für die Festsetzung der Gebühr für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bei Widerruf eines Beteiligten

OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2006 - Aktenzeichen 10 W 116/05

DRsp Nr. 2008/3682

Maßgebliche Vorschrift für die Festsetzung der Gebühr für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses bei Widerruf eines Beteiligten

1. Widerspricht ein Beteiligter einem Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses und strebt er eine andere Regelung an, so wird er nicht Kostenschuldner hinsichtlich des Hoffolgezeugnisses. 2. Die Festsetzung der Gebühr für die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses richtet sich in diesem Fall nicht nach § 44 Abs. 1 LwVG, sondern nach § 107 KostO.

Normenkette:

LwVG § 44 ; KostO § 107 ;

Entscheidungsgründe:

Nach dem Tod der Erblasserin N am 6.11.2004 hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 20.12.2004 die Erteilung des Hoffolgezeugnisses zu seinen Gunsten beantragt. Hinsichtlich des hofesfreien Vermögens ist anderweitig von dem Beteiligten zu 15) die Erteilung eines Erbscheins für die Erbengemeinschaft beantragt worden. Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag des Beteiligten zu 1) entgegengetreten und hat die Zurückweisung dieses Antrages begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dass das privatschriftliche Testament der kinderlos verstorbenen Erblasserin vom 5.1.2004 keine wirksame Hoferbenbestimmung zugunsten des Beteiligten zu 1) enthalte. In diesem Fall komme auch er selbst als Hofnachfolger in Betracht.