I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Hamburg.
Zwischen den Beteiligten kam zu heftigen Unstimmigkeiten über die Rechtslage an einer Sondernutzungsfläche und dem Zugang zu dieser Fläche. Diese Unstimmigkeiten waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Hamburg (102 b II 171/90), das mit Teilvergleich und Beschluss des Landgerichts Hamburg (318 T 217/92) vom 16. Juni 1993 beendet wurde.
Im Jahre 2002 kam es zu erneuten Unstimmigkeiten und der Einleitung eines Verfahrens durch den Antragsteller, in dem die Antragsgegnerin Gegenanträge stellte.
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