OLG Hamm - Beschluss vom 28.04.2005
2 (s) Sbd. VIII-77/05
Normen:
RVG § 51 ;

Maßgebliche Einschätzung des Tatrichters bei Beurteilung besonderer Schwierigkeit des Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 2 (s) Sbd. VIII-77/05

DRsp Nr. 2005/9916

Maßgebliche Einschätzung des Tatrichters bei Beurteilung besonderer Schwierigkeit des Verfahrens

»Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zu § 99 BRAGO zur Frage der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Einschätzung des Tatrichters, ob es sich um ein "besonders schwieriges" Verfahren gehandelt hat fest.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Der Antragsteller ist dem früheren Angeklagten in dem führenden Verfahren 293 Js 169/04 Staatsanwaltschaft Arnsberg am 05. Oktober 2004, in drei weiteren Verfahren jeweils am 27. Oktober 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er war erstmals am 30. Juli 2004 als Verteidiger in dem führenden Verfahren noch vor Erhebung der Anklage tätig, in den weiteren Verfahren jeweils nach Erhebung der Anklagen ab Mitte Oktober 2004.