BPatG - Beschluß vom 17.06.1998
26 W (pat) 172/97
Normen:
MarkenG § 71 Abs. 1 ; RPflG § 1 § 23 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BPatGE 40, 144
BlPMZ 1999, 116

Markenschutz - Kostenverteilung im markenrechtlichen Erinnerungsverfahren

BPatG, Beschluß vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 26 W (pat) 172/97

DRsp Nr. 2006/25202

Markenschutz - Kostenverteilung im markenrechtlichen Erinnerungsverfahren

»Diesel Im markenrechtlichen Erinnerungsverfahren vor dem Bundespatentgericht gegen Entscheidungen des Rechtspflegers sind etwaige außergerichtliche Kosten nicht nach dem Unterliegensprinzip der Zivilprozeßordnung, sondern nur nach den Billigkeitsgrundsätzen des MarkenG § 71 zu erstatten.«

Normenkette:

MarkenG § 71 Abs. 1 ; RPflG § 1 § 23 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Marke 395 04 609 "DIESEL" ist mit Beschluß der Markenabteilung 3.4. gelöscht worden. Kosten wurden weder auferlegt noch erstattet. Gegen diesen Kostenausspruch hat sich die Beschwerdeführerin mit einer "sofortigen Beschwerde" gemäß § 63 Abs. 3 MarkenG gewandt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es entspreche der Billigkeit im Sinne von § 63 MarkenG, die ihr durch das vorliegende Löschungsverfahren entstandenen Kosten in voller Höhe oder zumindest in Höhe der Antragsgebühr zu erstatten. Daß die aufgrund ihres Antrags gelöschte Marke eine Beschaffenheitsangabe sei, hätte nämlich das Deutsche Patentamt bereits aufgrund einer früheren Veröffentlichung feststellen können. Eine Beschwerdegebühr hat sie nicht entrichtet.