Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. November 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2008 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten.
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