OLG Hamm - Urteil vom 26.05.2009
4 U 223/08
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 138/08

Markenmäßige Verwendung eines Zeichens als Aufdruck auf einem T-Shirt; Streitwert einer Abmahnung

OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 4 U 223/08

DRsp Nr. 2009/19006

Markenmäßige Verwendung eines Zeichens als Aufdruck auf einem T-Shirt; Streitwert einer Abmahnung

Findet eine Markenbenutzung auf Internet-Plattformen statt, die weltweit und zu jeder Zeit abrufbar sind, so ist ein Streitwert für eine Abmahnung in Höhe von 75.000 EUR nicht zu beanstanden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. November 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten.