BPatG - Beschluß vom 29.07.1998
29 W (pat) 112/97
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 § 10 ; MarkenG § 71 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 3 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BPatGE 40, 182
BlPMZ 1999, 44
GRUR 1999, 65

Markenbeschwerdeverfahren - Festsetzung eines Gegenstandswerts

BPatG, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen 29 W (pat) 112/97

DRsp Nr. 2006/25182

Markenbeschwerdeverfahren - Festsetzung eines Gegenstandswerts

»P-Plus 1. In Markensachen kann jedenfalls für das Widerspruchs-Beschwerdeverfahren ein Gegenstandswert nach §§ 8, 10 BRAGO auch dann festgesetzt werden, wenn der Antragsteller im Verfahren ausschließlich durch einen Patentanwalt vertreten war (Abweichung von BPatG BlPMZ 1986, 204). 2. Der Wert des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit in einem Widerspruchs-Beschwerdeverfahren beträgt in der Regel 20.000 DM, wenn das Verfahren nach 1994 anhängig geworden ist (Anschluß an Beschluß des 24. Senats vom 23. Juni 1988 - 24 W (pat) 228/97, zur Veröffentlichung vorgesehen).«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 § 10 ; MarkenG § 71 Abs. 1 ; RVG § 23 Abs. 3 § 33 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

I.

Durch Senatsbeschluß vom 26. November 1997 sind die Kosten des Widerspruch-Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden auferlegt worden, die durch Patentanwälte und Rechtsanwälte vertreten wird. Die ausschließlich durch Patentanwälte vertretene Inhaberin der angegriffenen Marke betreibt nunmehr das Kostenfestsetzungsverfahren und will nach der BRAGO abrechnen. Zu diesem Zweck beantragt sie die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren, wobei sie im Hinblick auf eine zunehmende Benutzung ihrer Marke auch in Deutschland einen Wert von 30.000 DM für angemessen hält.