I.
Durch Senatsbeschluß vom 26. November 1997 sind die Kosten des Widerspruch-Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden auferlegt worden, die durch Patentanwälte und Rechtsanwälte vertreten wird. Die ausschließlich durch Patentanwälte vertretene Inhaberin der angegriffenen Marke betreibt nunmehr das Kostenfestsetzungsverfahren und will nach der BRAGO abrechnen. Zu diesem Zweck beantragt sie die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren, wobei sie im Hinblick auf eine zunehmende Benutzung ihrer Marke auch in Deutschland einen Wert von 30.000 DM für angemessen hält.
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