LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.03.2011
1 Ta 22/11
Normen:
RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 49; RVG § 50;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1388/10

Mangels Beschwer unzulässige Beschwerde des beigeordneten Anwalts bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 22/11

DRsp Nr. 2011/10683

Mangels Beschwer unzulässige Beschwerde des beigeordneten Anwalts bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung

Bei der Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist für die Berechnung des Beschwerdewertes von § 33 Abs. 3 S. 1 RVG dann auf die reduzierten Gebühren aus § 49 RVG abzustellen, wenn Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist. Wurde dagegen Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt, sind die Regelgebühren maßgeblich.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.01.2011 - 12 Ca 1388/10 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG § 49; RVG § 50;

Gründe:

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit.