I. Die Kläger haben die beiden Beklagten, ihre früheren Prozessbevollmächtigten, auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages in Anspruch genommen. Das von den Klägern einstmals erteilte Mandat wurde allein von dem Beklagten zu 1. betreut. Zur Zeit der Erhebung der dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegenden Klage waren die Beklagten bereits nicht mehr in einer gemeinsamen Sozietät miteinander verbunden. Die Kläger blieben in beiden Instanzen erfolglos mit entsprechender Kostenfolge. Mit seiner Rechtsvertretung hatte der Beklagte zu 1. einen dritten Rechtsanwalt beauftragt, während die Beklagte zu 2. sich in erster Instanz selbst vertreten hat und sich in zweiter Instanz durch einen anderen Anwalt ihrer neuen Sozietät hat vertreten lassen. Zur Festsetzung angemeldet haben die beiden Beklagten jeweils die Kosten für einen eigenen Rechtsanwalt.
Die Kläger sind der Ansicht, die Mandatierung nur eines Rechtsanwaltes für beide Beklagten sei ausreichend gewesen.
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