LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.1990
L 4 Vs 3/89
Normen:
BRAGO §§ 12, 116 ; SGB X § 61 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1990, 523
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 30.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Vs 129/88

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.03.1990 (L 4 Vs 3/89) - DRsp Nr. 1999/3139

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.1990 - Aktenzeichen L 4 Vs 3/89

DRsp Nr. 1999/3139

1. Zur Notwendigkeit der Beiziehung eines Rechtsanwalts im sozialgerichtlichen Vorverfahren. 2. Die Überschreitung der als angemessen erachteten Gebühr um bis zu 20 % ist noch nicht unbillig i.S. von § 12 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO §§ 12, 116 ; SGB X § 61 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten eines Widerspruchsverfahrens.

Mit Bescheid von 7.5.1987 stellte das Versorgungsamt (VA) Mainz bei der 1979 geborenen Klägerin mit der Begründung, es sei eine wesentliche Besserung der bis dahin festgestellten Behinderung eingetreten, eine Minderung des Grads der Behinderung (GdB) auf nunmehr 50 fest und änderte insoweit einen früheren Bescheid ab. Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten Widerspruch, den sie mit zwei Schriftsätzen begründete. Hierbei setzte sich der Prozeßbevollmächtigte mit verschiedenen ärztlichen Unterlagen und einem Gutachten auseinander. Nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme half das VA Mainz mit Bescheid vom 28.9.1987 dem Widerspruch der Klägerin ab und stellte den GdB erneut mit 70 fest.