LG Wuppertal - Beschluß vom 28.11.1994 (6 T 789/94) - DRsp Nr. 1995/6839
LG Wuppertal, Beschluß vom 28.11.1994 - Aktenzeichen 6 T 789/94
DRsp Nr. 1995/6839
1. Ein einem mittellosen Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt kann in Erbringung berufsspezifischer Dienste Aufwendungsersatz gegenüber der Staatskasse nach § 1835 Abs. 3, Abs. 4BGB nach Maßgabe der BRAGO liquidieren.2. Die Auswahlentscheidung des Vormundschaftsgerichts, einen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen, legt aber nicht fest, daß es im Sinne von § 1835 Abs. 3BGB im Einzelfall der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedurfte, weil gerade dessen qualifizierte Fachkenntnis erforderlich war.3. Der als Verfahrenspfleger im Unterbringungsverfahren bestellte Rechtsanwalt erhält das Vierfache der für das Freiheitsentziehungsverfahren bestimmten Mindestgebühr, § 112 Abs. 4, Abs. 5BRAGO.