LG Würzburg - Urteil vom 05.07.1989
4 S 965/89
Normen:
BGB §§ 269, § 284 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 108

LG Würzburg - Urteil vom 05.07.1989 (4 S 965/89) - DRsp Nr. 1998/12348

LG Würzburg, Urteil vom 05.07.1989 - Aktenzeichen 4 S 965/89

DRsp Nr. 1998/12348

1. Eine Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) entsteht nicht schon dadurch, daß der vom Gläubiger beauftragte Rechtsanwalt die Erklärung des Forderungsschuldners entgegennimmt, er sei zur Herausgabe bereit. 2. Der Geschäftswert einer Forderung auf Herausgabe eines Sparbuches entspricht jedenfalls dann nicht dem verbrieften Kontostand, wenn das Konto gesperrt und dadurch sichergestellt ist, daß nicht zum Nachteil des Kontoinhabers über das Guthaben verfügt werden kann.

Normenkette:

BGB §§ 269, § 284 ; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ; ZPO § 6 ;
Fundstellen
JurBüro 1990, 108