LG Würzburg - Beschluß vom 28.07.1986
Qs 260/86
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; ZPO §§ 91, 92 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1986, 1827

LG Würzburg - Beschluß vom 28.07.1986 (Qs 260/86) - DRsp Nr. 1998/12370

LG Würzburg, Beschluß vom 28.07.1986 - Aktenzeichen Qs 260/86

DRsp Nr. 1998/12370

Im vereinfachten Verfahren des § 19 BRAGO können auch solche Auslagen des Rechtsanwalts festgesetzt werden, die mit der Anwaltstätigkeit zusammenhängen und im Anwaltsbetrieb üblich sind, wenn sie sich unmittelbar aus den Akten ergeben bzw. deren Verauslagung der Anwalt entsprechend dem ihm auch sonst in Kostensachen entgegengebrachten Vertrauen versichert und belegmäßig nachweist

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4; ZPO §§ 91, 92 Abs. 2 ;
Fundstellen
JurBüro 1986, 1827