LG Würzburg - Beschluß vom 28.07.1986 (Qs 260/86) - DRsp Nr. 1998/12370
LG Würzburg, Beschluß vom 28.07.1986 - Aktenzeichen Qs 260/86
DRsp Nr. 1998/12370
Im vereinfachten Verfahren des § 19BRAGO können auch solche Auslagen des Rechtsanwalts festgesetzt werden, die mit der Anwaltstätigkeit zusammenhängen und im Anwaltsbetrieb üblich sind, wenn sie sich unmittelbar aus den Akten ergeben bzw. deren Verauslagung der Anwalt entsprechend dem ihm auch sonst in Kostensachen entgegengebrachten Vertrauen versichert und belegmäßig nachweist