LG Würzburg - Beschluß vom 23.03.1987 (JK KLs 210 Js 8505/84) - DRsp Nr. 1998/12364
LG Würzburg, Beschluß vom 23.03.1987 - Aktenzeichen JK KLs 210 Js 8505/84
DRsp Nr. 1998/12364
Wurde der Pflichtverteidiger zwar vor Eröffnung des Hauptverfahrens, aber erst nach Anklageerhebung tätig, entsteht ihm keine zusätzliche Gebühr nach BRAGO § 84 Abs. 1 Alt 1 BRAGO.