LG Würzburg - Beschluß vom 12.01.1987 (4 T 2662/86) - DRsp Nr. 1998/12368
LG Würzburg, Beschluß vom 12.01.1987 - Aktenzeichen 4 T 2662/86
DRsp Nr. 1998/12368
Hat der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung seiner ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung grob fahrlässig erst zu einem Zeitpunkt beantragt, zu dem die obsiegende Gegenpartei mit der Hauptforderung gegen den Erstattungsanspruch der von dem beigeordneten Anwalt vertretenen Partei bereits wirksam aufgerechnet hat, und vereitelt beigeordnete Rechtsanwalt dadurch faktisch den Forderungsübergang des Erstattungsanspruchs auf die Staatskasse, kann diese seinem Vergütungsanspruch in Höhe der Aufrechnungsforderung den Einwand der Arglist entgegenhalten.