LG Würzburg - Beschluß vom 12.01.1987
4 T 2662/86
Normen:
BRAGO §§ 121, 126, 130 ;
Fundstellen:
JurBüro 1987, 1193

LG Würzburg - Beschluß vom 12.01.1987 (4 T 2662/86) - DRsp Nr. 1998/12368

LG Würzburg, Beschluß vom 12.01.1987 - Aktenzeichen 4 T 2662/86

DRsp Nr. 1998/12368

Hat der im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung seiner ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung grob fahrlässig erst zu einem Zeitpunkt beantragt, zu dem die obsiegende Gegenpartei mit der Hauptforderung gegen den Erstattungsanspruch der von dem beigeordneten Anwalt vertretenen Partei bereits wirksam aufgerechnet hat, und vereitelt beigeordnete Rechtsanwalt dadurch faktisch den Forderungsübergang des Erstattungsanspruchs auf die Staatskasse, kann diese seinem Vergütungsanspruch in Höhe der Aufrechnungsforderung den Einwand der Arglist entgegenhalten.

Normenkette:

BRAGO §§ 121, 126, 130 ;

Hinweise:

Vgl. hierzu auch LG Berlin JurBüro 1984, 74

Fundstellen
JurBüro 1987, 1193