LG Tübingen vom 27.07.1984
2 O 216/84
Normen:
BRAGO § 6, § 31 Abs.1 Nr.1;
Fundstellen:
AnwBl 1984, 506
DRsp IV(477)210a

LG Tübingen - 27.07.1984 (2 O 216/84) - DRsp Nr. 1992/11464

LG Tübingen, vom 27.07.1984 - Aktenzeichen 2 O 216/84

DRsp Nr. 1992/11464

a. Erhöhung der Prozeßgebühr bei Tätigwerden für mehrere Auftraggeber auch in Fällen des § 32 Abs. 2.

Normenkette:

BRAGO § 6, § 31 Abs.1 Nr.1;

»Nach Auffassung der Kammer entspricht die Anwendung des § 6 BRAGebO auch auf § 32 Abs. 2 BRAGebO sowohl Sinn als auch Wortlaut der beiden Vorschriften.

Der Sinn des § 6 BRAGebO ist derjenige, daß bei mehreren Auftraggebern u. a. die Prozeßgebühr zu erhöhen ist. Dabei ist der Begriff der Prozeßgebühr in einem allgemeinen Sinn zu verstehen, da die Beschränkung auf lediglich die Prozeßgebühr des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO sinnlos wäre.