LG Traunstein - Beschluß vom 05.04.1990 (6 Qs 57/90) - DRsp Nr. 1998/12276
LG Traunstein, Beschluß vom 05.04.1990 - Aktenzeichen 6 Qs 57/90
DRsp Nr. 1998/12276
Der Beschuldigte kann die Kosten für ein privat erholtes Sachverständigengutachten jedenfalls dann nicht erstattet verlangen, wenn er den Gutachter nur deshalb beigezogen hat, weil seiner Meinung nach der Gerichtsgutachter von von unzutreffenden "tatsächlichen Verhältnissen" ausgegangen ist; in diesem Fall hätte der Beschuldigte eine Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens beantragen müssen.