LG Traunstein - Beschluß vom 05.04.1990
6 Qs 57/90
Normen:
StPO § 464a Abs. 2 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen:
Rpfleger 1990, 386

LG Traunstein - Beschluß vom 05.04.1990 (6 Qs 57/90) - DRsp Nr. 1998/12276

LG Traunstein, Beschluß vom 05.04.1990 - Aktenzeichen 6 Qs 57/90

DRsp Nr. 1998/12276

Der Beschuldigte kann die Kosten für ein privat erholtes Sachverständigengutachten jedenfalls dann nicht erstattet verlangen, wenn er den Gutachter nur deshalb beigezogen hat, weil seiner Meinung nach der Gerichtsgutachter von von unzutreffenden "tatsächlichen Verhältnissen" ausgegangen ist; in diesem Fall hätte der Beschuldigte eine Ergänzung des gerichtlichen Gutachtens beantragen müssen.

Normenkette:

StPO § 464a Abs. 2 ; ZPO § 91 ;
Fundstellen
Rpfleger 1990, 386