LG Stade - Urteil vom 25.03.1985
6 O 732/84
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 533
ZfS 1985, 363

LG Stade - Urteil vom 25.03.1985 (6 O 732/84) - DRsp Nr. 1999/2931

LG Stade, Urteil vom 25.03.1985 - Aktenzeichen 6 O 732/84

DRsp Nr. 1999/2931

Führt der Rechtsanwalt des Unfallgeschädigten mit einem Mietwagenunternehmer ein Telefongespräch, das die Senkung der Mietwagenkosten zum Inhalt hat, erwächst dadurch eine Besprechungsgebühr aus dem Gegenstandswert des Zeitwerts des unfallbeschädigten Fahrzeugs.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Halter eines PKW Typ Passat Kombi. Dieser wurde am 28.5.1984 von seiner Ehefrau gefahren und an diesem Tag in Buchholz in der Nordheide in der Bremer Straße in einen Unfall mit einem VW Golf Diesel des Fernmeldedienstes der Beklagten verwickelt. Die 100 %ige Ersatzpflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Beklagte hat den Schaden reguliert. In dem Regulierungsverfahren wurde der Kläger auch durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten vertreten. Diese haben den Beklagten die Kostenrechnung vom 5. Juli 1984 übermittelt (Bl. 10 d. A.). Die Parteien streiten nur noch darüber, ob dem Kläger die in der Kostenrechnung vom 5. Juli 1984 (Bl. 10 d. A.) geltend gemachte 5/10 Besprechungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nach einem Streitwert von 10.491,85 DM zusteht. Die Beklagte hat die Zahlung dieser 5/10 Besprechungsgebühr = 276,00 DM + 14% Mehrwertsteuer = 38,64 DM insgesamt 314,64 DM mit Schreiben vom 13.7.1984 abgelehnt (Bl. 8 d. A.)