LG Regensburg - Beschluß vom 05.05.1988 (5 T 85/88) - DRsp Nr. 1998/12219
LG Regensburg, Beschluß vom 05.05.1988 - Aktenzeichen 5 T 85/88
DRsp Nr. 1998/12219
Hat eine Auflassungsvormerkung hinter eine bereits eingetragene Grundschuld zurückzutreten, fällt hierfür lediglich die Gebühr aus § 67 Abs. 1KostO an.