Berufung und Anschlußberufung sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig . Die Berufung der Beklagten hat in vollem Umfange Erfolg, während die Anschlußberufung des Klägers keinen Erfolg hat.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mehr als den Betrag von 994,08 DM, der im Schriftsatz vom 26.5.1986 berechnet worden ist, an den Kläger zu zahlen.
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