LG Osnabrück - Urteil vom 21.11.1986
11 S 362/86
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZfS 1988, 138
Vorinstanzen:
AG Lingen, vom 28.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 247/86

LG Osnabrück - Urteil vom 21.11.1986 (11 S 362/86) - DRsp Nr. 1999/2929

LG Osnabrück, Urteil vom 21.11.1986 - Aktenzeichen 11 S 362/86

DRsp Nr. 1999/2929

Besteht der Inhalt eines zwischen dem Rechtsanwalt und dem Haftpflichtversicherer geführten Telefongesprächs lediglich in der Informationsgewinnung für den Anwalt, löste dies keine Besprechungsgebühr aus.

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Berufung und Anschlußberufung sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig . Die Berufung der Beklagten hat in vollem Umfange Erfolg, während die Anschlußberufung des Klägers keinen Erfolg hat.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mehr als den Betrag von 994,08 DM, der im Schriftsatz vom 26.5.1986 berechnet worden ist, an den Kläger zu zahlen.