LG Osnabrück - Beschluß vom 26.09.1995
20 Ks (VI 4/94)
Normen:
BRAGO § 134 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 189
NiedersRpfl 1996, 41

LG Osnabrück - Beschluß vom 26.09.1995 (20 Ks (VI 4/94)) - DRsp Nr. 1996/22738

LG Osnabrück, Beschluß vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 20 Ks (VI 4/94)

DRsp Nr. 1996/22738

»Die Vergütung eines im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Nebenklägervertreters ist auch dann nach altem Recht zu berechnen, wenn zwar die Beiordnung nach dem Stichtag (hier: 1.7.1994) erfolgt ist, der Vertretungsauftrag aber vorher erteilt wurde. Dabei reicht es aus, wenn eine von mehreren vertretenen Personen den Auftrag vor dem Stichtag erteilt hat.« Bei einem den Nebenkläger im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt gilt altes Gebührenrecht, wenn der Auftrag vor dem Stichtag (01.07.1994) erteilt oder der Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnet worden ist, wobei es allein auf den ersten Zeitpunkt (der Erteilung des Auftrages oder der Beiordnung) ankommt, auch wenn der zweite Tatbestand (die Beiordnung oder die Auftragserteilung) erst nach dem Stichtag antritt. [redakt.]

Normenkette:

BRAGO § 134 ;

Gründe:

I.