LG Osnabrück - Beschluß vom 26.09.1994
20 Ks (VI 7/92)
Normen:
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1995, 23

LG Osnabrück - Beschluß vom 26.09.1994 (20 Ks (VI 7/92)) - DRsp Nr. 1996/4117

LG Osnabrück, Beschluß vom 26.09.1994 - Aktenzeichen 20 Ks (VI 7/92)

DRsp Nr. 1996/4117

1. Bei der Bemessung der Verteidigergebühren für ein Verfahren vor dem Schwurgericht ist zu berücksichtigen, daß der für das Verfahren vor dem Schwurgericht geltende Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 BRAGO, dessen Mittelgebühr um 2/3 höher liegt als die entsprechende Gebühr im Verfahren vor der großen Strafkammer, bereits der besonderen Schwierigkeit und des Umfangs dieser Verfahren Rechnung trägt. Deshalb gilt bei Schwurgerichtsverfahren erst recht der Grundsatz, daß extreme Umstände gegeben sein müssen, um eine in der Nähe der Höchstgebühr liegende Gebühr oder gar diese selbst als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. 2. Eine Hauptverhandlungsdauer bis zu acht Stunden (unter Einschluß einer zweistündigen Mittagspause) wird bei einem Strafverfahren vor der großen Strafkammer allgemein noch als durchschnittlich angesehen. 3. Auch die Tatsache, daß in dem Verfahren überwiegend ausländische Zeugen gehört gehört werden mußten, deren Aussagen zunächst ins Deutsche zu übersetzen waren, vermag den Ansatz der Höchstgebühr ebensowenig zu rechtfertigen wie der Umstand, daß im Laufe des Verfahrens Originalakten der britischen Militärpolizei zu den Gerichtsakten gelangt sind und auf ihre Relevanz geprüft werden mußten.