LG Osnabrück - Beschluß vom 26.07.1996
25 Qs 22a/96
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 3, § 84 Abs. 1 ; StPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NiedersRpfl 1996, 254

LG Osnabrück - Beschluß vom 26.07.1996 (25 Qs 22a/96) - DRsp Nr. 1996/30656

LG Osnabrück, Beschluß vom 26.07.1996 - Aktenzeichen 25 Qs 22a/96

DRsp Nr. 1996/30656

Dem Rechtsanwalt, der nach oder zugleich mit der Verbindung mehrerer Verfahren als Verteidiger bestellt wird, steht auch dann gem. § 97 Abs. 3 BRAGO nur eine Vorverfahrensgebühr zu, wenn er in mehreren der verbundenen Verfahren tätig geworden ist. Die verbundenen Verfahren gelten ab der Verbindung als ein Verfahren.

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 3, § 84 Abs. 1 ; StPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen
NiedersRpfl 1996, 254