LG Osnabrück - Beschluß vom 26.07.1996 (25 Qs 22a/96) - DRsp Nr. 1996/30656
LG Osnabrück, Beschluß vom 26.07.1996 - Aktenzeichen 25 Qs 22a/96
DRsp Nr. 1996/30656
Dem Rechtsanwalt, der nach oder zugleich mit der Verbindung mehrerer Verfahren als Verteidiger bestellt wird, steht auch dann gem. § 97 Abs. 3BRAGO nur eine Vorverfahrensgebühr zu, wenn er in mehreren der verbundenen Verfahren tätig geworden ist. Die verbundenen Verfahren gelten ab der Verbindung als ein Verfahren.