LG Osnabrück - Beschluß vom 21.12.1994 (4 T 110/94) - DRsp Nr. 1995/6824
LG Osnabrück, Beschluß vom 21.12.1994 - Aktenzeichen 4 T 110/94
DRsp Nr. 1995/6824
1. Der im Unterbringungsverfahren dem Betroffenen als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt hat einen unmittelbaren Gebührenanspruch nach den §§ 112 Abs. 4 und Abs. 5BRAGO.2. Die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 70h Abs. 2 Satz 2 FGG führt nicht zu einem weiteren Gebührenanspruch nach § 112 Abs. 2BRAGO für den bestellten anwaltlichen Verfahrenspfleger, da es sich bei diesen Verfahrensabschnitten immer noch um ein Verfahren handelt.