LG Osnabrück - Beschluß vom 10.06.1996 (20 Qs OWi 21/96) - DRsp Nr. 1996/30657
LG Osnabrück, Beschluß vom 10.06.1996 - Aktenzeichen 20 Qs OWi 21/96
DRsp Nr. 1996/30657
Beschränkt sich die Tätigkeit des Verteidigers auf seine Bestellung, die Akteneinsicht und die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin von zehn Minuten Dauer, so ist die Ansetzung einer Mittelgebühr unangemessen.