LG Osnabrück - Beschluß vom 02.10.1996 (26 KLs (X) 1/96) - DRsp Nr. 1997/3947
LG Osnabrück, Beschluß vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 26 KLs (X) 1/96
DRsp Nr. 1997/3947
Nimmt bei Verhinderung des eigentlichen Pflichtverteidigers ein Kollege aus der Sozietät unter Bestellung zum Pflichtverteidiger einen Termin wahr, so darf dies nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führen. Denn die Tolerierung dieser Verfahrensweise geschieht in erster Linie im Interesse der Mitglieder der Sozietät, denen die Wahrnehmung mehrerer Termine gleichzeitig ermöglicht wird.