LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 23.03.1993
7 S 932/93
Normen:
ZPO §§ 3, 511 ;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 493

LG Nürnberg-Fürth - Beschluß vom 23.03.1993 (7 S 932/93) - DRsp Nr. 1998/12092

LG Nürnberg-Fürth, Beschluß vom 23.03.1993 - Aktenzeichen 7 S 932/93

DRsp Nr. 1998/12092

1. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Hauptsache übereinstimmend zum Teil für erledigt erklärt wurde, bemißt sich der Streitwert nur noch nach dem Wert des nichterledigten Teils ohne Zinsen und Kosten. 2. Eine Kostenentscheidung ist in Bezug auf den erledigten Teil des Rechtsstreits mit dem Rechtsmittel der Berufung, nicht mit der sofortigen Beschwerde anzufechten.

Normenkette:

ZPO §§ 3, 511 ;

Hinweise:

So auch KG, MDR 1986, 241; a.A. LG Frankfurt/M., NJW 1968, 1239 zu Leitsatz 2

Fundstellen
JurBüro 1994, 493