LG Nürnberg-Fürth - 05.06.1996 (8 T 10442/95) - DRsp Nr. 1998/1494
LG Nürnberg-Fürth, vom 05.06.1996 - Aktenzeichen 8 T 10442/95
DRsp Nr. 1998/1494
Werden dem Gericht zum Beweis Fotokopien von Lichtbildern einer Unfallstelle sowie eine Kopie der polizeilichen Unfallskizze vorgelegt, so handelt es sich nicht um einen Urkundenbeweis, sondern um einen Beweis durch Augenschein. Die Beweisgebühr hierfür entsteht auch dann, wenn die Fotokopien von den Parteien vorgelegt werden.