LG Neubrandenburg - Beschluß vom 08.03.1996
2 O 229/94
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 13 Abs. 2, § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 588
JurBüro 1996, 640
RAnB 1996, 313

LG Neubrandenburg - Beschluß vom 08.03.1996 (2 O 229/94) - DRsp Nr. 1997/2487

LG Neubrandenburg, Beschluß vom 08.03.1996 - Aktenzeichen 2 O 229/94

DRsp Nr. 1997/2487

»1. Gem. § 91 Abs. 1 ZPO sind notwendige Anwaltskosten auch ohne eine Meldung zu den Gerichtsakten zu erstatten. Es gilt § 32 Abs. 1 BRAGO. 2. Wird eine Klageforderung mehrfach in verschiedenen Verfahren geltend gemacht, handelt es sind nicht um »dieselbe Angelegenheit« i.S. des § 13 Abs. 2 BRAGO. 3. Der Streitwert für die anteilige Prozeßgebühr bestimmt sich nach der gesamten rechtshängigen Klageforderung.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BRAGO § 13 Abs. 2, § 32 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat die im vorliegenden Verfahren unter dem 22.4.1994 erhobene Klage bereits zuvor unter dem 6.4.1994 bei Gericht eingereicht. Diese zuvor eingereichte Klage wurde am 3.5.1994 zugestellt und durch Urteil vom 4.8.1994 entschieden.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Klage am 11.5.1994 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.5.1994, zugestellt am 24.5.1994, nahm der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Klage zurück.

Auf Antrag des Beklagtenvertreters vom 4.1.1995 wurden die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Beschluß vom 27.1.1995 auferlegt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten beantragte daraufhin, eine 10/10-Gebühr gemäß § 11, § 31 Abs. 1 Satz 1 in Höhe von 580 DM auf einen Gegenstandswert von 15.921,21 DM, zuzüglich 40 DM gemäß § , insgesamt somit 620 DM festzusetzen.