LG Münster - Beschluß vom 30.07.1998 (5 T 608/98) - DRsp Nr. 1999/1453
LG Münster, Beschluß vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 5 T 608/98
DRsp Nr. 1999/1453
Einem durch den Betroffenen bevollmächtigten Rechtsanwalt ist auch dann Akteneinsicht in die Betreuungsakte zu gewähren, wenn dieser Rechtsanwalt bereits früher für den Betroffenen als Notar anläßlich der Erteilung einer Generalvollmacht tätig war. § 45BRAGO steht dem nicht entgegen, da zwar der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Betroffenem und Rechtsanwalt wegen dessen früherer Tätigkeit möglicherweise nichtig sein mag, die erteilte Prozeßvollmacht aber in jedem Fall wirksam bleibt.