LG München I - Urteil vom 20.06.1995 (19 O 21368/94) - DRsp Nr. 1998/11998
LG München I, Urteil vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 19 O 21368/94
DRsp Nr. 1998/11998
Nimmt der Kläger seine gegen den Beklagten, der sich bei Klageerhebung bereits im Verzug befand, sofort wieder zurück, nachdem der Beklagte - zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit - die Klageforderung beglichen hat, hat der Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 93ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.