LG München I - Beschluß vom 27.02.1998 (13 T 3180/98) - DRsp Nr. 1998/13896
LG München I, Beschluß vom 27.02.1998 - Aktenzeichen 13 T 3180/98
DRsp Nr. 1998/13896
1. Der anwaltliche Verfahrenspfleger, der den Betroffenen zunächst bei seiner Anhörung für die Entscheidung über seine vorläufige Unterbringung und dann bei seiner Anhörung für die Entscheidung über seine endgültige Unterbringung vertritt, kann nur einmal Gebühren nach § 112 Abs. 1 und Abs. 5BRAGO verlangen, da einstweilige Anordnung und Hauptsacheentscheidung derselben Instanz angehören und nicht verschiedenen Rechtszügen, § 13BRAGO. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Verlängerungsbeschluß in der Hauptsache, wie er in den §§ 112 Abs. 2BRAGO, 70fFGG und 9FEVG gemeint ist.2. Allerdings ist die Mehrtätigkeit bei vorangegangener einstweiliger Anordnung innerhalb der Rahmengebühr nach § 112 Abs. 1BRAGO entsprechend § 12 Abs. 1BRAGO zu berücksichtigen.