LG München I - Beschluß vom 12.02.1988
10 Qs 46/87
Normen:
StPO §§ 464a, 220;
Fundstellen:
StV 1988, 350

LG München I - Beschluß vom 12.02.1988 (10 Qs 46/87) - DRsp Nr. 1998/8687

LG München I, Beschluß vom 12.02.1988 - Aktenzeichen 10 Qs 46/87

DRsp Nr. 1998/8687

Kosten eines Privatgutachtens können dann erstattungsfähig sein, wenn es sich um ein abgelegenes und technisch kompliziertes Sach- und Rechtsgebiet handelt und wenn der private Auftrag an den Sachverständigen auch bei Berücksichtigung der näherliegenden prozessualen Möglichkeiten im Interesse einer sachgerechten Verteidigung geboten erscheint. Ein Privatgutachten ist somit in der Regel nur dann sachdienlich, wenn es das Verfahren gefördert oder sogar zu einem für den Angeklagten erfolgreichen Verfahrensabschluß mit beigetragen hat.

Normenkette:

StPO §§ 464a, 220;
Fundstellen
StV 1988, 350