LG München I - Beschluß vom 12.01.1998
13 T 241/98
Normen:
BRAGO § 43 ; ZPO §§ 91, 688 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 563

LG München I - Beschluß vom 12.01.1998 (13 T 241/98) - DRsp Nr. 1998/13901

LG München I, Beschluß vom 12.01.1998 - Aktenzeichen 13 T 241/98

DRsp Nr. 1998/13901

Mahnanwaltskosten können trotz vorheriger Einschaltung eines Inkassobüros jedenfalls dann verlangt werden, wenn der Schuldner letztlich im streitigen Verfahren keine sachlichen Einwendungen erhebt und Versäumnisurteil gegen sich ergehen läßt.

Normenkette:

BRAGO § 43 ; ZPO §§ 91, 688 ;

Hinweise:

Diese Entscheidung liegt in der gleichen Problemebene wie ein Anwaltswechsel vom nicht postulationsfähigen Mahnanwalt zum Prozeßanwalt. Im wesentlichen werden zu letzterem Thema 3 Meinungen vertreten. Zum einen die strikte Anwendung des § 91 Abs. 2 ZPO, wonach Mehrkosten durch Anwaltswechsel nicht zu erstatten sind, sodann die entgegengesetzte Meinung, die die Mehrkosten regelmäßig als erstattungsfähig ansieht und dann eine Fülle von vermittelnden Meinungen, die überwiegend auf die Erkennbarkeit hinauslaufen, daß in einem etwaigen Prozeßverfahren sachliche Einwendungen erhoben werden oder ob nur "auf Zeit gespielt" wird.

Die vorliegende Entscheidung des LG München I ist im Bereich dieser vermittelnden Meinungen zu sehen. Tatbestandlich waren fehlende Einwendungen gegen die Forderung. Diese rechtlichen Gedanken zum Anwaltswechsel und der dadurch bewirkten Mehrkosten hat das LG München I nun auch auf die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Inkasskoinstitutes und eines nachfolgend beauftragten Mahnanwaltes übertragen.

Fundstellen
MDR 1998, 563