Diese Entscheidung liegt in der gleichen Problemebene wie ein Anwaltswechsel vom nicht postulationsfähigen Mahnanwalt zum Prozeßanwalt. Im wesentlichen werden zu letzterem Thema 3 Meinungen vertreten. Zum einen die strikte Anwendung des § 91 Abs. 2 ZPO, wonach Mehrkosten durch Anwaltswechsel nicht zu erstatten sind, sodann die entgegengesetzte Meinung, die die Mehrkosten regelmäßig als erstattungsfähig ansieht und dann eine Fülle von vermittelnden Meinungen, die überwiegend auf die Erkennbarkeit hinauslaufen, daß in einem etwaigen Prozeßverfahren sachliche Einwendungen erhoben werden oder ob nur "auf Zeit gespielt" wird.
Die vorliegende Entscheidung des LG München I ist im Bereich dieser vermittelnden Meinungen zu sehen. Tatbestandlich waren fehlende Einwendungen gegen die Forderung. Diese rechtlichen Gedanken zum Anwaltswechsel und der dadurch bewirkten Mehrkosten hat das LG München I nun auch auf die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Inkasskoinstitutes und eines nachfolgend beauftragten Mahnanwaltes übertragen.
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